Bei der Ausfuhr von Waren, deren Wert 3.000 Euro nicht übersteigt sowie in begründeten Fällen nach Art. 221 Abs. 2 UZK-IA können Sie die Ware direkt bei der Ausgangszollstelle gestellen und die Ausfuhranmeldung dort abgeben. Bitte beachten Sie, dass Sie keine Waren, für die handelspolitische Maßnahmen nach dem Außenwirtschaftsrecht (z.B. Ausfuhrgenehmigungspflicht) bzw. Marktordnungsrecht (z.B. Lizenzpflicht) anzuwenden sind oder bei deren Ausfuhr Verbote und Beschränkungen (z.B. Abfallrecht oder Artenschutz) entgegenstehen, in diesem Verfahren anmelden dürfen.
Da die Ausgangszollstelle in diesem Verfahren die Aufgaben
der Ausfuhrzollstelle übernimmt, wählen Sie im Navigationsbereich
„Ausfuhrzollstelle“ den Menüpunkt „…Normalverfahren, Vereinfachte Verfahren,
einstufige Verfahren“ aus. Erfassen Sie wie gewohnt die Daten zum
Ausfuhrvorgang. Das Feld „Ausfuhrzollstelle“ ist nicht aktiv und wird durch die
Meldung ersetzt.
Dateneingabe, Entgegennahme, Annahme und Überlassung erfolgen wie gewohnt.
Nach erfolgtem Ausgang an der Ausgangszollstelle wechselt der Vorgang im Navigationsbereich „Ausfuhrzollstelle“ in die Übersichtsliste „…deren Bearbeitung beendet ist“. Durch Öffnen des Vorgangs und erneute Anforderung von Antwortnachrichten erhalten Sie eine „Mitteilung zur Ausfuhranmeldung“ als Nachricht über den Ausgang und können sich dem Ausgangsvermerk speichern bzw. ausdrucken.