Ausgangszollstelle, Übersichtsliste „Ausgangsbestätigung durchführen“

 

Über den Menüpunkt „… Ausgangsbestätigung durchführen“ gelangen Sie auf den dazugehörigen „Datenbrowser“.

 

 

Allgemeine Beschreibung

Hier werden Ihnen alle Ausfuhrvorgänge angezeigt, deren Bearbeitung bei der Ausgangszollstelle beendet wurde.

Diese befinden sich im Status 353 „Ausgang freigegeben“ oder Status 364 „Ausgang laufend (Vorgang weitergeleitet ins Versandverfahren)“.

 

Über das jeweilige Symbol  kann anhand einer einzelnen Spalte die Übersicht auf- oder absteigend sortiert werden.

Sie können den Inhalt der Liste filtern, indem Sie für eine oder mehrere Spalten Werte angeben.

 

Feldbeschreibung

(Datenbrowser)

Hiermit aktualisieren Sie die Ansicht.

Hiermit können Sie alle Vorgänge, die durch Anhaken selektierbar sind, löschen. In dieser Anwendung ist das Löschen von Vorgängen nicht möglich, da diese bereits einen Status besitzen.

Die aktuell angezeigte Seite ist grün markiert. Diese Schaltfläche ist nur sichtbar, wenn mehr als eine Seite vorhanden ist.

Eine zusätzliche Seite ist vorhanden und kann durch Anklicken eingesehen werden. Diese Schaltfläche ist nur sichtbar, wenn mehr als eine Seite vorhanden ist.

 

(Liste)

MRN

 

Hier wird Ihnen die MRN des Vorgangs angezeigt. Diese wird Ihnen erst mit der Annahme des Ausfuhrvorganges bekanntgegeben.

LRN

 

Hier wird Ihnen ggf. die LRN des Vorgangs angezeigt.

Ausgangszollstelle

Hier ist die tatsächliche Ausgangszollstelle angegeben.

Registriernummer Fremdsystem

Hier können Sie eine Registriernummer eines Wirtschaftssystems am Ausgang einsehen, z.B. eine Luftfrachtbrief- oder Hafensystem-Nummer.

 

Beschreibung der Schaltflächen

Sie können den Inhalt der Liste filtern, indem Sie für eine oder mehrere Spalten Werte angeben und diese Schaltfläche anklicken.

Hier können Sie die Sortierung der Listeninhalte verändern.

Dieses Symbol leitet Sie direkt zu dem Fenster „Informationen zur Ausfuhrzollstelle“ weiter, wo Sie die eingegangene Nachricht anfordern und ansehen können.