Antrag nach § 12 Abs. 4 AWV

 

Ein Antrag nach § 12 Abs. 4 AWV ermöglicht die Gestellung außerhalb des Amtsplatzes. Bei Anlegen des Vorgangs befinden sich nun in der „Ausfuhranmeldung - Kopfseite 1“ zwei neue Felder, in die Sie den Zeitraum der geplanten Gestellung und/oder das Verpacken und Verladen eintragen müssen.

 

 

In der „Statusmeldung (Status 132)“ über die Annahme des Antrags nach § 12 Abs. 4 AWV werden die Gestellungsdaten ebenfalls aufgeführt.

 

 

Nach Ablauf der Frist bzw. nach einer erfolgten Kontrollmaßnahme geht - wenn die Zollstelle den Vorgang überlässt - die Überlassung zur Ausfuhr ein.